Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Studenteninitiative für Kinder Ortsverband Bamberg e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Bamberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Lebens- und Berufschancen von Schülerinnen und Schülern – insbesondere von Hauptschülern, sowie ihre wirtschaftliche, kulturelle und soziale Integration in Deutschland uneigennützig zu fördern. Dies wird durch Erteilen von ehrenamtlicher Nachhilfe seiner Mitglieder erreicht.
(2) Die Nachhilfe seiner Mitglieder wird vor allem durch ein auf der Grundlage von Partnerschaften mit einzelnen Schulen und Heimen durchzuführende Nachhilfe zwischen sozial benachteiligten Schülern und ehrenamtlich tätigen Studenten verwirklicht. Hierzu bewirbt, unterstützt und fördert der Verein Studenten aus seiner Region. Der Verein gibt sich die Aufgabe neben weiteren Studenten auch weitere Partnerschulen, Heime und sonstige Einrichtungen zu suchen, um sich diesem gemeinnützigen Zweck zu widmen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§52 ff. „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe.
(4) Die Tätigkeit des Vereins erfolgt somit kostenneutral und in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen unter der Maßgabe des § 58 Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge oder auf das Vermögen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person ab 18 Jahren werden. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung in allen Teilen an.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden keine Beiträge erhoben. Etwaige entstehende Kosten sind durch Spendengelder zu bestreiten.
§ 6 Mittel und Mittelverwendung
(1) Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, sind: a. Spenden, b. sonstige Einnahmen.
(2) Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins / Bewegung: „Studenteninitiative für Kinder“ gefährdet werden könnten.
(2) Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder wirken an der Willensbildung im Verein mit und beteiligen sich an der Verwirklichung des Vereinszwecks.
§ 8 Qualitätsstandards
(1) Qualitätsstandards wie das Internettool “ Mitmach-Formular “ sind zur Anmeldung der Interessenten/ Mitglieder zu nutzen, damit ein nachhaltiges und seriöses Wirken des Vereins gesichert wird.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden, der zugleich die Funktion des Kassenwarts erfüllt. Mit steigender Anzahl der Nachhilfelehrer kann der Vorstand außerdem um ein Vorstandsmitglied je 10 Nachhilfelehrer auf maximal insgesamt 8 Vorstandsmitglieder vergrößert werden.
(2) Die Vertretung des Vereins nach außen und innen erfolgt durch einen der beiden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, längstens bis zur Durchführung der Neuwahl.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(5) Der Vorstand beruft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen Mitarbeiter und bestimmt ihre Aufgaben. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach dessen allgemeinen und besonderen Weisungen und sind ihm verantwortlich.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichts notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung wird der Mitgliederversammlung in seiner nächsten Sitzung zur Annahme vorgelegt.
(7) Ist ein Vorstandsmitglied für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gehindert sein Amt auszuüben, so kann der Gesamtvorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder einen Stellvertreter bestimmen. Eine Bestätigung dieses Stellvertreters durch die Mitgliederversammlung ist nicht nötig. Die Stellvertreterregelung gilt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch das verhinderte Vorstandsmitglied. Das Vorstandsmitglied, das austreten möchte, verpflichtet sich außerdem solange in seinem Amt zu bleiben, bis ein Stellvertreter gefunden ist. Seine organisatorischen Aufgaben können hierbei jedoch unter den anderen Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.Bei Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen.
§ 11 Der Schriftführer
Der Vorstand ernennt einen Schriftführer sowie seinen Stellvertreter aus den Reihen der Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahr. Die Schriftführer protokollieren die Sitzungen der Mitgliederversammlung.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich ein. Die Einladung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung versandt und darf auch auf elektronischem Wege zugestellt werden.
(3) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins. Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
(5) Änderungen in der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. der anwesenden Mitglieder.
(6) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung setzen.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt Änderungen in der Satzung sowie die Auflösung des Verein
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben zwei oder mehr Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der wieder die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Dieser kann gegebenenfalls ein anderes Mitglied des Vereins mit der Leitung beauftragen.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur dann erfolgen, wenn es von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Studenteninitiative für Kinder gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) in Weinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch, wenn bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
§ 17 Gründungsmitglieder
Ein Gründungsmitglied kann nur dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn 2/3 Mehrheit der Mitglieder dem zustimmen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gründungstag ist der 16.05.2014.
Stand 22.01.2019