Satzung


§1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Studenteninitiative für Kinder  Ortsverband Bamberg e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2)    Der Sitz des Vereins ist in Bamberg.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 2 Vereinszweck

(1)    Der Verein verfolgt den Zweck, die Lebens- und Berufschancen  von Schülerinnen und Schülern – insbesondere von Hauptschülern, sowie  ihre wirtschaftliche, kulturelle und soziale Integration in Deutschland  uneigennützig zu fördern. Dies wird durch Erteilen von ehrenamtlicher  Nachhilfe seiner Mitglieder erreicht.

(2)    Die Nachhilfe seiner Mitglieder wird vor allem durch ein auf  der Grundlage von Partnerschaften mit einzelnen Schulen und Heimen  durchzuführende Nachhilfe zwischen sozial benachteiligten Schülern und  ehrenamtlich tätigen Studenten verwirklicht. Hierzu bewirbt, unterstützt  und fördert der Verein Studenten aus seiner Region. Der Verein gibt  sich die Aufgabe neben weiteren Studenten auch weitere Partnerschulen,  Heime und sonstige Einrichtungen zu suchen, um sich diesem  gemeinnützigen Zweck zu widmen.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§52 ff. „Steuerbegünstigte Zwecke”  der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe.

(4)    Die Tätigkeit des Vereins erfolgt somit kostenneutral und in  Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen unter der Maßgabe  des § 58 Abgabenordnung.

(5)    Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist  selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.


 § 3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit

(1)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke  verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder  Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge  oder auf das Vermögen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die  den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.


 § 4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede Person ab 18 Jahren werden. Der Vorstand  entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Mit der Aufnahme  erkennt das Mitglied die Satzung in allen Teilen an.

(2)    Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen  und muss mindestens 3 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich  mitgeteilt werden.

(3)    Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.


 § 5 Mitgliedsbeiträge

(1)    Es werden keine Beiträge erhoben. Etwaige entstehende Kosten sind durch Spendengelder zu bestreiten.


  § 6 Mittel und Mittelverwendung

(1)    Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, sind: a. Spenden, b. sonstige Einnahmen.

(2)    Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten  und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage  ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines steuerbegünstigten  satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.


 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins  nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen  und der Zweck des Vereins / Bewegung: „Studenteninitiative für Kinder“  gefährdet werden könnten.

(2)    Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der  Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder wirken an der Willensbildung  im Verein mit und beteiligen sich an der Verwirklichung des  Vereinszwecks.


 § 8 Qualitätsstandards

(1)    Qualitätsstandards wie das Internettool “ Mitmach-Formular “  sind zur Anmeldung der Interessenten/ Mitglieder zu nutzen, damit ein nachhaltiges und seriöses Wirken des Vereins gesichert wird.


 § 9 Organe des Vereins

(1)    Der Vorstand

(2)    Die Mitgliederversammlung


 § 10 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und dem  2.Vorsitzenden, der zugleich die Funktion des Kassenwarts erfüllt. Mit steigender Anzahl der  Nachhilfelehrer kann der Vorstand außerdem um ein Vorstandsmitglied je 10 Nachhilfelehrer auf maximal insgesamt 8 Vorstandsmitglieder vergrößert werden.

(2)    Die Vertretung des Vereins nach außen und innen erfolgt durch einen der beiden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren  Vorstandsmitglied.

(3)    Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl von der  Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, längstens bis  zur Durchführung der Neuwahl.

(4)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle  Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen  Vereinsorgan zugewiesen sind.

(5)    Der Vorstand beruft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen  Mitarbeiter und bestimmt ihre Aufgaben. Die Mitarbeiter führen die  Geschäfte nach dessen allgemeinen und besonderen Weisungen und sind ihm  verantwortlich.

(6)    Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen des Wortlauts der  Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichts  notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der  Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der  Satzung wird der Mitgliederversammlung in seiner nächsten Sitzung zur  Annahme vorgelegt.

(7)    Ist ein Vorstandsmitglied für einen Zeitraum von mehr als 6  Monaten gehindert sein Amt auszuüben, so kann der Gesamtvorstand aus den  Reihen der Vereinsmitglieder einen Stellvertreter bestimmen. Eine  Bestätigung dieses Stellvertreters durch die Mitgliederversammlung ist  nicht nötig. Die Stellvertreterregelung gilt bis zur Wiederaufnahme der  Tätigkeit durch das verhinderte Vorstandsmitglied. Das  Vorstandsmitglied, das austreten möchte, verpflichtet sich außerdem  solange in seinem Amt zu bleiben, bis ein Stellvertreter gefunden ist.  Seine organisatorischen Aufgaben können hierbei jedoch unter den anderen  Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.Bei Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche  Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen.


 § 11 Der Schriftführer
Der Vorstand ernennt einen Schriftführer sowie seinen Stellvertreter  aus den Reihen der Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahr. Die  Schriftführer protokollieren die Sitzungen der Mitgliederversammlung.


 § 12 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)    Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand unter Einhaltung  einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich ein. Die Einladung  wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung versandt und darf auch  auf elektronischem Wege zugestellt werden.

(3)    Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins.  Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.  Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie  ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der  anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

(5)    Änderungen in der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks  sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. der  anwesenden Mitglieder.

(6)    Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der  Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor Zusammentritt der  Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen, um in die Tagesordnung  aufgenommen zu werden. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss  einen Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung setzen.

(7)    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt Änderungen in der Satzung sowie die Auflösung des Verein

(8)    Bei Wahlen ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben zwei oder mehr  Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl  statt, bei der wieder die einfache Mehrheit entscheidet. Bei  Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(9)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Dieser  kann gegebenenfalls ein anderes Mitglied des Vereins mit der Leitung  beauftragen.

(10)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.


 § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung  unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert  oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der  stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des  Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.


 § 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer  Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die  Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt  wurde.

(2)    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur  dann erfolgen, wenn es von zwei Dritteln der stimmberechtigten  Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

(3)    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer  Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder  beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4)    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines  steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die  Studenteninitiative für Kinder gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) in  Weinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,  mildtätige, und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein oder  werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht  berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder  zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung  beabsichtigte Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch, wenn bei  der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar  wird.


 § 17 Gründungsmitglieder

Ein Gründungsmitglied kann nur dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn 2/3 Mehrheit der Mitglieder dem zustimmen.


 § 18 Schlussbestimmungen

(1)    Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gründungstag ist der 16.05.2014.


Stand 22.01.2019